der Stiftung WIR FÜR KINDER IN NOT
Theresianum – Oberer Laubenheimer Weg 58 – 55131 Mainz
– 1. Fassung vom 14. Februar 1992
– 2. ergänzte Fassung vom 6. Juni 1997
– 3. ergänzte Fassung vom 11. Dezember 2003
– 4. ergänzte und veränderte Fassung vom 11. Dezember 2007
– 5. ergänzte und veränderte Fassung vom 06. November 2017
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen
“Stiftung Wir für Kinder in Not – Hilfsfonds für Kinder und Jugendliche”.
Ihr Sitz ist in Mainz.
Sie ist eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2
Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist es, notleidenden und bedürftigen Kindern und Jugendlichen eine kleine oder große, eine einmalige oder wiederholte finanzielle und geistige ermutigende Hilfe zukommen zu lassen, damit sie, persönlich gestärkt, sich einstellen und vorbereiten können auf ihr Wirken im Leben und für den Dienst an Menschen aus menschlicher und christlicher Gesinnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.
- Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
- Zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas Anderes bestimmt hat.
- Das Vermögen der Stiftung soll durch Zuwendungen Dritter erhöht werden.
- Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung DM 151.824,00.
§ 4
Erträgnisse des Stiftungsvermögens
- Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
- Die Stiftung erfüllte ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
§ 5
Organe der Stiftung
- Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
- Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorstand kann hierüber im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen.
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Personen.
- Er wählt aus seiner Mitte
- einen Vorsitzenden,
- einen stellvertretenden Vorsitzenden,
- einen Schatzmeister,
- einen Schriftführer und
- einen pädagogischen Berater.
- Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
- Seine Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren durch den Beirat gewählt, jedoch zeitlich beschränkt auf deren jeweilige Amtszeit.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweilige Amtszeit endet mit dem Kalenderjahr. - Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer wählt der Beirat die Vorstandsmitglieder.
- Vorstandsmitglied kann nur werden, wer zum Zeitpunkt seines Amtsantritts das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aus dem Vorstand aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied durch den Beirat gewählt.
- Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
- Ein Mitglied des Vorstandes kann vor Ablauf seiner Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 7
Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand verwaltet die Stiftung.
- Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- Buchführung über den Bestand und über die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
- Entscheidungen gemäß § 14 zu treffen,
- Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.
- Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen.
§ 8
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
- Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.
§ 9
Geschäftsführung
- Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
- Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindesten jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Beirat. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes und Beirates ist, zu überprüfen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
- Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Fälle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
- Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
§ 10
Beirat
- Der Beirat besteht aus fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
- Der erste Beirat wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins „Wir für Kinder in Not – Hilfsfonds für Kinder und Schüler“ in Mainz bestellt.
- Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder vorzeitig aus dem Beirat aus, dann erfolgt Zuwahl durch den Beirat aus dem Kreis der Zustifter auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtsdauer.
- Mitglieder des Beirates können nicht Angestellte der Stiftung sein.
§ 11
Aufgaben des Beirats
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Das Vermögen der Stiftung durch Zuwendungen der Zustifter oder Dritter zu vergrößern
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Beratung und Kontrolle des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes.
§ 12
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirats
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, dem Ausschlag.
- Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirats erforderlich.
§ 13
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 14
Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung
- Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung der Stiftungssatzung sind auch ohne wesentliche Veränderung der Verhältnisse zulässig.
- Für Beschlüsse gemäß Absatz 1 ist die Mehrheit von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes erforderlich.
- Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
§ 15
Anfall des Stiftungsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an das Bistum Mainz, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für Kinder und Jugendliche zu verwenden hat.
Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Stiftung, der zu diesem Zeitpunkt tätig ist. Die Entscheidung bedarf der qualifizierten Stimmenmehrheit entsprechend § 14 Absatz 2.
Mainz, den 06. November 2017
Susanne Heinrigs Stephan Kurz-Gieseler
Vorsitzende stellvertretender Vorsitzender